Eine Forderung gilt dann als fällig, wenn der Gläubiger die geschuldete Leistung fordern kann und der Schuldner sie (auf entsprechende Aufforderung hin) erbringen muss.52 Analog zu Art. 104 OR liegt die Funktion der Verzugszinsen grundsätzlich in der Abgeltung aller dem Gläubiger aus der Leistungsverspätung entstehenden Nachteile durch Vorenthaltung der geschuldeten Geldsumme. Dem Grundsatz der Verzugszinsen liegt die Fiktion zugrunde, dass der verzugsbelastete Schuldner bis zur Erfüllung weiterhin über den Betrag verfügen kann und dem Gläubiger dadurch eine dementsprechende Vermögensbeeinträchtigung widerfährt.53