Dementsprechend hatte die Vorinstanz die Abgeltung für die Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Kindes- und Erwachsenenschutz im Jahr 2013 in der "Verfügung über die Abrechnung der Sozialhilfeaufwendungen, Bonus-Malus in der wirtschaftlichen Hilfe und den Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) für das Jahr 2013" vom 31. Mai 201446 festgesetzt. Jedoch fallen die Aufwendungen für den Kindes- und Erwachsenschutz – im Gegensatz zur Sozialhilfe – nicht in den Anwendungsbereich des Lastenausgleichs.47 Daher ist Art. 39 FILAG vorliegend nicht anwendbar.