Vorab ist zu prüfen, ob es sich bei der Forderung der Beschwerdeführerin um eine sich aus dem FILAG ergebende Verpflichtung handelt. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Bis Ende 2016 schrieb die Vorinstanz die den Gemeinden geschuldeten Beträge in ihren Lastenausgleichsabrechnungen Sozialhilfe gut (Art. 12 Abs. 1 ZAV 2013). Dementsprechend hatte die Vorinstanz die Abgeltung für die Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Kindes- und Erwachsenenschutz im Jahr 2013 in der "Verfügung über die Abrechnung der Sozialhilfeaufwendungen, Bonus-Malus in der wirtschaftlichen Hilfe und den Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) für das Jahr 2013" vom 31. Mai 201446 festgesetzt.