5.2 Bei verspäteter Zahlung der sich aus dem FILAG45 ergebenden Verpflichtungen des Kantons und der Gemeinden ist ein Verzugszins geschuldet (Art. 39 Abs. 1 FILAG). Hat der Kanton oder eine Gemeinde einen Betrag zurückzuerstatten, ist auf diesem Betrag seit dem Zeitpunkt der Auszahlung ein Vergütungszins geschuldet (Art. 39 Abs. 2 FILAG). Es gelten die gleichen Zinssätze wie bei Verzugs- und Vergütungszinsen auf Steuerbeträgen (Art. 39 Abs. 3 FILAG).