5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich Verzugszins von 5% auf CHF 725'926.25 seit dem 27. Juni 2014. Die ZAV sehe keinen Verzugszins vor. Ein solcher sei trotzdem geschuldet, da die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen als allgemeiner Rechtsgrundsatz gelte und die Zahlung von Verzugszinsen im vorliegenden Fall gesetzlich nicht ausgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin habe den geschuldeten Betrag spätestens mit ihrer Beschwerde vom 26. Juni 2014 unmissverständlich verlangt, weshalb sich der Kanton Bern spätestens seit dem 27. Juni 2014 in Verzug befinde.44