38 Vgl. Begründung der Verfügung vom 16. Oktober 2018, Erwägungen 2.2. bis 2.4 Seite 18 von 24 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern schutzes vorschreibt. Anhaltspunkte dafür, dass gewisse Teile der Kosten den Gemeinden überbunden bleiben können oder dem Regierungsrat diesbezüglich ein Regelungsspielraum zusteht, lassen sich keine finden."39 Der Gesetzgeber habe den Kanton verpflichtet, den Gemeinden deren gesamte Aufwendungen für den Kindes- und Erwachsenenschutz zu erstatten.40