Vielmehr ist die Abgeltung für die Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Bereich KES im Jahr 2013 direkt gestützt Art. 22 Abs. 3 KESG festzulegen. 4. Höhe der Abgeltung 4.1. Gemäss Art. 22 Abs. 3 KESG gilt der Kanton den Gemeinden die im Rahmen der Tätigkeiten nach Absatz 2 anfallenden Kosten ab. Art. 22 Abs. 3 KESG schreibt eine Abgeltung der vollen Kosten der Gemeinden vor. Das Verwaltungsgericht hat dazu abschliessend Folgendes festgehalten: "Nach dem Gesagten legen alle untersuchten Auslegungselemente nahe, dass Art. 22 Abs. 3 und 4 KESG die Übernahme sämtlicher Kosten im Bereich des Kindes- und Erwachsenen-