Die Vorinstanz darf nicht nach Gutdünken neu entscheiden. Insofern ist jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2016 sehr wohl massgeblich in ihre Entscheidfindung einbezogen hat und nach einer Lösung gesucht hat, um das Urteil vom 2. Dezember 2016 zu berücksichtigen. So hat die Vorinstanz nicht mehr die ZAV 2013, sondern die ZAV 2018 angewandt, mit der Überlegung, mit den vom Regierungsrat festgelegten und auf den 1. Januar 2018 erhöhten Fallpauschalen seien nun alle Aufwendungen der Gemeinde abgegolten.38 Auch wenn der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann und die ZAV 2018 mangels entsprechender Rückwirkungsbestimmungen