mentlich unter Berücksichtigung der Erwägungen, aber auch des Rechtsverständnisses sowie nach Treu und Glauben kann Ziff. 1 des Dispositivs nur dahingehend verstanden werden, als dass die Vorinstanz beim neuen Entscheid die Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, wonach Art. 7 Bst. a und Art. 8 ZAV 2013 nicht anzuwenden seien und der Kanton den Gemeinden deren gesamten Aufwendungen im Bereich KES erstatten müsse, zwingend zu berücksichtigen hat. Die Vorinstanz darf nicht nach Gutdünken neu entscheiden.