84 Abs. 1 VRPG), ist zudem Folgendes zu beachten: Anders als im Verwaltungsbeschwerdeverfahren verhält diese Bestimmung das Verwaltungsgericht nicht dazu, der Vorinstanz bzw. der verfügenden Behörde in der Begründung seines Rückweisungsurteils die nötigen Handlungsanweisungen zu geben, auch wenn das Verwaltungsgericht in seinen Rückweisungsurteilen die Sache regelmässig im Sinne der Erwägungen zurückweist. Diese im Dispositiv enthaltene Formel bewirkt, dass die Erwägungen für alle Beteiligten verbindlich sind und in Rechtskraft erwachsen.37