3.5 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, nur das Dispositiv eines Urteils erwachse in Rechtskraft, nicht aber die Erwägungen. Im Dispositiv stehe nicht, dass im Sinne der Erwägungen zu handeln sei, vielmehr hebe das Gericht nur die angefochtene Verfügung auf und weise die Sache zum neuen Entscheid zurück (ohne Anweisung, wie dieser Entscheid genau zu sein habe).35