Kosten zuständig (E. 3.4.3). Da der Gesetzgeber den Kanton verpflichtet habe, den Gemeinden deren gesamte Aufwendungen für den Kindes- und Erwachsenenschutz zu erstatten, verstosse die Regelung von Art. 7 Bst. a und Art. 8 ZAV [2013] gegen Art. 22 Abs. 3 und 4 KESG, soweit sie lediglich die Besoldungs- und Weiterbildungskosten abgelte und eine Übernahme der weiteren Verwaltungsaufwendungen der Gemeinden ausschliesse (E. 4.3).34 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bern beziehen sich unmittelbar auf den im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Sachverhalt und sind daher vorliegend verbindlich.