In den Erwägungen ist das Verwaltungsgericht nach eingehender Auslegung der massgebenden Rechtsgrundlagen zum Schluss gekommen, dass Art. 22 Abs. 3 und 4 KESG die Übernahme sämtlicher Kosten vorschreiben. Es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass gewisse Teile der Kosten von den Gemeinden zu tragen seien oder dem Regierungsrat diesbezüglich ein Regelungsspielraum zustehe (E. 3.6). Insbesondere seien die vom Kanton abzugeltenden kommunalen Kosten im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz nicht gleich zu verstehen wie die lastenausgleichsberechtigten kommunalen Aufwendungen im Bereich der Sozialhilfe: Der Umfang der Kostenabgeltung nach Art. 22 Abs. 3 KESG sei ein anderer bzw.