haben.28 Ein Sachverhalt hat sich dann abschliessend verwirklicht, sobald die tatsächlichen Ereignisse, die zur Erfüllung des Tatbestands geführt haben, zu einem Ende gekommen sind.29 Soll in solchen Fällen ausnahmsweise dennoch neues Recht gelten, so muss (kumulativ) die Rückwirkung im fraglichen Erlass ausdrücklich angeordnet oder klar gewollt sein, die Rückwirkung muss zeitlich mässig und durch triftige Gründe gerechtfertigt sein und sie darf weder stossenden Rechtsungleichheiten noch einen Eingriff in wohlerworbene Rechte bewirken.30 Handelt es sich hingegen um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt, 24 Version der ZAV in Kraft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 (BAG 16-062)