Das anzuwendende Recht bestimmt sich in erster Linie nach den übergangsrechtlichen Vorschriften des interessierenden Sacherlasses.26 Ist darin nichts Besonderes vorgesehen, gelten die allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts.27 Danach entfaltet neues Recht grundsätzlich keine Rechtswirkung auf Sachverhalte, die sich vor seinem Inkrafttreten abschliessend verwirklicht