Auf den 1. Januar 2017 traten einige Änderungen der ZAV in Kraft: So entschädigte der Kanton neu die Aufwendungen der Gemeinden durch Fallpauschalen (Art. 7 ZAV 201724). Die Höhe der einzelnen Fallpauschalen war in Art. 7 Abs. 1 Bst. a – m ZAV 2017 festgelegt. Überdies wurde das Total der Fallpauschalen neu durch das KJA berechnet (Art. 8 Abs. 1 ZAV 2017). Es bestimmte den zur Auszahlung an die Gemeinden gelangenden Geldbetrag, gestützt auf den Durchschnitt der gemäss Absatz 1 über die letzten zwei Jahre berechneten Beträge (Art. 8 Abs. 2 ZAV 2017). Art. 12 ZAV 2013 wurde ersatzlos aufgehoben.