23 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) Seite 14 von 24 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern gleichsabrechnungen gut (Art. 12 Abs. 1 ZAV 2013). Die Beträge wurden den Gemeinden zusammen mit einem allfälligen Differenzbetrag aus dem Lastenausgleich Sozialhilfe ausbezahlt, während ein Differenzbetrag zulasten einer Gemeinde mit dem ihr gestützt auf die ZAV 2013 zu bezahlenden Betrag verrechnet wurde (Art. 12 Abs. 2 ZAV 2013).