Gemäss Art. 8 Abs. 2 ZAV 2013 erfolgte die Festlegung der Pauschalen grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie die Festlegung der lastenausgleichsberechtigten Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen der Gemeinden für das im Bereich der individuellen Sozialhilfe benötigte Fach- und Administrativpersonal. Die entsprechenden Vorschriften der SHV fanden ergänzend und sinngemäss Anwendung, soweit die ZAV 2013 keine Regelung enthielt. Die Vorinstanz schrieb die gestützt auf die ZAV 2013 geschuldeten Beträge den Gemeinden in ihren Lastenaus- 22 Version in Kraft vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 (BAG 12-78)