dungen für Personen, welche in einer Fachausbildung im Sozialbereich standen und bei einem kommunalen Dienst ein Praktikum absolvierten (Art. 7 Bst. a bis d ZAV 201322). Die Vorinstanz legte für jeden kommunalen Dienst jährlich die für den Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts benötigte Zahl der Fach- und Administrativpersonalstellen fest. Für jede bewilligte und besetzte Stelle wurde eine Pauschale ausgerichtet, deren Höhe sich nach den Artikeln 34 und 40 SHV23 bestimmte (Art. 8 Abs. 1 ZAV 2013). Gemäss Art.