tigkeiten nach Absatz 2 anfallenden Kosten ab (Art. 22 Abs. 3 KESG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Zusammenarbeit und der Abgeltung nach Absatz 3 durch Verordnung (Art. 22 Abs. 4 KESG). 3.2 Diesem Auftrag ist der Regierungsrat mit dem Erlass der ZAV nachgekommen. Die Abgeltung der Aufwendungen der Gemeinden durch den Kanton wird in Art. 7 ff. ZAV geregelt: