3.1 Die Zusammenarbeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit den kommunalen Diensten wird in Art. 22 KESG geregelt. Danach arbeiten die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit den Sozial- und Abklärungsdiensten sowie den Berufsbeistandschaften zusammen (Art. 22 Abs. 1 KESG). Die kommunalen Dienste sind auf Anordnung der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, a) Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, b) Beistandschaften und Vormundschaften für Minderjährige sowie c) Beistandschaften für Erwachsene zu führen und andere Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zu vollziehen (Art. 22 Abs. 2 KESG). Der Kanton gilt den Gemeinden die im Rahmen der Tä-