Es sei nicht durch die Vorinstanz als bloss rechtanwendende Behörde zu beurteilen, ob die geltende ZAV [2018] gesetzeskonform sei. Vielmehr habe die Vorinstanz davon ausgehen dürfen, dass die ZAV [2018] gesetzeskonform sei und es daher geboten und sachgerecht gewesen sei, sie auch auf einen Sachverhalt aus dem Jahr 2013 anzuwenden.21 21 Beschwerdevernehmlassung vom 12. Februar 2019 Seite 13 von 24 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 3. Rechtsgrundlagen