Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Regierungsrat den Auftrag des Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 4 KESG umgesetzt und mit Art. 7 ff. ZAV [2018] eine weitgehend pauschale, einfache und praktikable Lösung getroffen habe, die gewährleiste, dass die Gemeinden für alle Tätigkeiten gemäss Art. 22 Abs. 2 KESG entschädigt würden, wobei sämtliche Ausgabenposten berücksichtigt seien. Es sei nicht durch die Vorinstanz als bloss rechtanwendende Behörde zu beurteilen, ob die geltende ZAV [2018] gesetzeskonform sei.