Aus den gleichen Überlegungen äussere sich die Vorinstanz nicht zu den Ausführungen im Vortrag zur ZAV. Lediglich in sehr genereller Weise erlaube sich die Vorinstanz den Hinweis, dass das vom Kanton gewählte Entschädigungssystem nicht darauf basiere, die anfallenden Kosten einzeln für jede Gemeinde zu erheben. Eine Kostenabrechnung im Einzelfall würde bei 346 Gemeinden einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verursachen und würde kaum zu einem schonenden Einsatz der knappen finanziellen Ressourcen beitragen.