Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz als Verwaltungsbehörde Verordnungen des Regierungsrates anzuwenden habe, sei es nicht massgebend, wie sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Regierungsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur ZAV geäussert habe. Dies gelte umso mehr, als dass die Vorinstanz die ZAV nicht vorbereitet habe und diese sogar in einer anderen Direktion entstanden sei. Aus den gleichen Überlegungen äussere sich die Vorinstanz nicht zu den Ausführungen im Vortrag zur ZAV.