als folgerichtig und sachgerecht angeboten, selbst wenn sich der Sachverhalt vor dem Inkrafttreten der neuen ZAV verwirklicht habe. In der neuen ZAV habe der Regierungsrat das Verwaltungsgerichtsurteil umgesetzt. Daher seien die neuen Bestimmungen aus Sicht des Regierungsrates gesetzeskonform. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die heute geltende ZAV zu einer gesetzeskonformen Abgeltung der Gemeinden führe, sei aus den bereits dargelegten Gründen nicht durch die Vorinstanz zu beantworten.