KESG dem Regierungsrat (und nicht einem Amt) die Kompetenz einräume, auf Verordnungsstufe die Abgeltung zu regeln. Vielmehr habe die Vorinstanz als Verwaltungsbehörde Verordnungen des Regierungsrates anzuwenden. Daher habe sich die Anwendung der neuen ZAV-Bestimmungen 20 Beschwerde vom 15. November 2018 Seite 12 von 24 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern