Die Vorinstanz habe die ZAV [2018] auf den bereits vor ihrem Inkrafttreten verwirklichten Sachverhalt angewandt, weil das Verwaltungsgericht die damals geltende ZAV [2013] als gesetzwidrig bezeichnet habe. Somit habe ein Ersatz gesucht werden müssen. Das KJA habe vorgeschlagen, die als gesetzwidrig erkannten früheren ZAV-Bestimmungen etwas abzuändern und in dieser abgeänderten Form weiter anzuwenden. Die Vorinstanz sei aber nicht befugt, selber nach Gutdünken Recht zu setzen, umso mehr, als Art. 22 Abs. 4 KESG dem Regierungsrat (und nicht einem Amt) die Kompetenz einräume, auf Verordnungsstufe die Abgeltung zu regeln.