Die Vorinstanz habe die Daten bei der Beschwerdeführerin erhoben und damit den Sachverhalt festgestellt. Sie sei einzig zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gekommen und habe die ZAV angewendet, wohingegen die Beschwerdeführerin diese nicht angewandt wissen wolle. Dieser Streit sei aber rechtlicher und nicht sachverhaltlicher Natur.