Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes sei nicht nachvollziehbar. Mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2018 habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin erläutert, wie sie die Abgeltung für das Jahr 2013 zu berechnen beabsichtige. Die Beschwerdeführerin habe sich somit zu allen für die Verfügung wesentlichen Punkten äussern können und die Vorinstanz habe sich mit ihren Ausführungen in sachgerechter Weise auseinandergesetzt. Die Vorinstanz habe die Daten bei der Beschwerdeführerin erhoben und damit den Sachverhalt festgestellt.