2.4 Die Vorinstanz hält diesen Ausführungen entgegen, nur das Dispositiv eines Urteils erwachse in Rechtskraft, nicht aber die Erwägungen. Das Dispositiv des Verwaltungsgerichtsurteils vom 2. Dezember 2016 weise die Vorinstanz weder an, die gesamten Aufwendungen der Gemeinde zu ermitteln und zu entschädigen noch im Sinne der Erwägungen zu handeln. Es könne daher nicht sein, dass die Vorinstanz die von der Gemeinde geltend gemachten Kosten ohne weitere Prüfung zahlen solle. Im Interesse eines sorgsamen Umgangs mit Steuergeldern habe der Regierungsrat die ZAV geschaffen. Diese Verordnung und nicht das Verwaltungsgerichtsurteil weise die Vorinstanz an, wie sie vorzugehen habe.