Zumindest die zweite zitierte Passage mache deutlich, dass sich der Regierungsrat ermächtigt sehe, den tatsächlichen Aufwand der Gemeinden unberücksichtigt zu lassen und die Abgeltung nach seinem Ermessen auch etwas tiefer festzulegen. Eine solche Ermächtigung gebe es aber nicht, weshalb der Regierungsrat mit diesem Vorgehen in der aktuellen ZAV gegen das Gesetz verstosse.