Die Beschwerdeführerin anerkenne die Zuständigkeit des Regierungsrats zum Erlass einer Vollzugsverordnung. Er dürfe darin auch die Einzelheiten der Abgeltung regeln, und in diesem Rahmen habe er wohl auch die Kompetenz, den befürchteten „Luxuslösungen" vorzubeugen. Jedoch sei der Regierungsrat durch Art. 22 Abs. 2 KESG verpflichtet, die Höhe der Entschädigung so zu regeln, dass den Gemeinden der ganze anfallende Aufwand abgegolten werde. Zumindest die zweite zitierte Passage mache deutlich, dass sich der Regierungsrat ermächtigt sehe, den tatsächlichen Aufwand der Gemeinden unberücksichtigt zu lassen und die Abgeltung nach seinem Ermessen auch etwas tiefer festzulegen.