In einer Textpassage im Vortrag zur zweiten Änderung der ZAV und in der BSIG-Weisung Nr. 2/213.316/4.2 stehe, der Regierungsrat lege gestützt auf Art. 22 Abs. 4 KESG fest, was eine bestimmte im Auftrag der KESB erbrachte Leistung durchschnittlich kosten dürfe. Der Kanton gebe somit die Höhe der Entschädigung vor, während die Gemeinden gehalten seien, sich beim Einsatz ihrer Ressourcen an der festgelegten Entschädigung zu orientieren. Übersteige die Entschädigung die von einer Gemeinde tatsächlich aufgewendeten Mittel, könne der Überschuss einbehalten werden, umgekehrt müssten zusätzliche Kosten selbst getragen werden. Noch deutlichere Worte ständen im gleichen Vortrag ganz am Schluss.