Vortrag eine volle Kostendeckung ermöglicht. Aufgrund der Erfahrungen der Beschwerdeführerin treffe das nicht zu, da entweder die Ansätze der kantonalen Gebührenverordnung zumindest im Bereich KES wegen gewisser Besonderheiten nicht zu einer vollen Kostendeckung führen würden, oder das Fallpauschalen-System wegen des oben genannten Plafonds so ausgestaltet sei, dass die GebV ihre Wirkung nicht voll entfalten könne. Die Beschwerdeführerin bezweifle auch stark, dass im Kostenmodell, das der GebV zugrunde liege, der Personalaufwand 90 % der Vollkosten ausmache, während sämtliche übrigen Kosten nur 10 % ausmachen würden. Gemäss verschiedenen Quellen sei das realitätsfremd.