Für die erste Änderung der ZAV (Umstellung auf das Fallpauschalen-System) habe die Vorgabe gegolten, dass dem Kanton durch den Systemwechsel keine zusätzlichen Kosten entstehen dürften. Die Beschwerdeführerin habe den Eindruck, dass diese starre Vorgabe als Plafond gewirkt und verhindert habe, dass wichtige Erkenntnisse aus der Praxis (z.B. zum wirklichen zeitlichen Aufwand pro „Fall") ins Projekt eingeflossen seien. Mit der zweiten Änderung der ZAV (Erhöhung der Ansätze um rund 11 %) werde gemäss den Ausführungen im Seite 10 von 24 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern