Miterfasst seien gemäss Art. 10 GebV insbesondere auch Infrastrukturkosten. Im Zug der ersten Änderung der ZAV seien die Ansätze um 10 % gekürzt worden, offenbar in der Meinung, dass die Infrastrukturkosten 10 % der Vollkosten ausmachen würden und von den Gemeinden getragen werden müssten. Im Zug der zweiten Änderung, nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2016, sei diese Kürzung durch Erhöhung der Ansätze um rund 11 % rückgängig gemacht worden. Im Rahmen der Konsultationsverfahren habe sich die Beschwerdeführerin zu beiden Änderungen der ZAV äussern können. Beide Male habe sie darauf hingewiesen, die Abgeltung werde ungenügend sein.