Auch die heute geltende ZAV führe zu einer zu tiefen Abgeltung: Die Berechnungsmethode der ZAV sei mit der ersten Änderung (19.10.2016) auf ein Fallpauschalen-System umgestellt worden. Bei der zweiten Änderung (18.10.2017) seien die Ansätze um rund 11 % erhöht worden. Die Ansätze seit der ersten Änderung der ZAV würden laut den Ausführungen in den Vorträgen auf der GebV basieren. In den Vorträgen stehe, die in der GebV festgelegten Tarife entsprächen einer für die ganze Verwaltung geltenden durchschnittlichen vollen Kostendeckung (Art. 8 GebV). Es handle sich also um den gesamten anfallenden Verwaltungsaufwand abdeckende Vollkostentarife. Miterfasst seien gemäss Art.