Die Abgeltung für die Gemeinde X.___ für das Kalenderjahr 2013 sei direkt gestützt auf das KESG festzulegen. Denn die damals geltende Fassung der ZAV stehe, wie das Verwaltungsgericht festgehalten habe, im Widerspruch zum Gesetz und könne deshalb nicht angewendet werden. Und die heute geltende Fassung der ZAV könne auf einen Sachverhalt aus dem Kalenderjahr 2013 nicht angewendet werden, denn sie sei erst seit dem 1. Januar 2018 in Kraft.