Die angefochtene Verfügung bewirke, dass der Beschwerdeführerin ein erheblicher Teil ihres Aufwands (fast eine halbe Million Franken bzw. 13,3 %) nicht abgegolten werde. Dieses Resultat stehe im Widerspruch zu Art. 22 Abs. 3 KESG. Bei allem Verständnis für die Anliegen der kantonalen Ämter (Pauschalierung, Vereinfachung, Vermeidung von Luxuslösungen) sei diese Lücke offensichtlich zu gross. Die angefochtene Verfügung verstosse gegen das KESG, sei also rechtswidrig.