Die Beschwerdeführerin habe ihren Aufwand detailliert aufgezeigt und Beweismittel angeboten. Die kantonalen Ämter hätten verschiedene Vorgehens- und Berechnungsmethoden geprüft, jedoch stehe die resultierende Verfügung in keiner Beziehung zum dargelegten und be- Seite 9 von 24 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern zifferten Aufwand. Dies sei keine Frage des rechtlichen Gehörs mehr, vielmehr sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden.