Mit Urteil vom 2. Dezember 2016 habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass damit die gesamten Aufwendungen der Gemeinden gemeint seien und nicht nur die Aufwendungen für Besoldung und Weiterbildung, wie es die ursprüngliche Fassung der ZAV in Anlehnung an die Regelungen des Sozialhilfe- Lastenausgleichssystems vorgesehen habe. Das Verwaltungsgericht habe die ursprünglichen Bestimmungen der ZAV deshalb als rechtswidrig und nicht anwendbar erklärt und die Vorinstanz angewiesen, die gesamten Aufwendungen der Gemeinde zu ermitteln und zu entschädigen.