2.3 Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde, der Kanton Bern sei gemäss Art. 22 Abs. 3 KESG verpflichtet, den Gemeinden die im Rahmen ihrer Tätigkeiten (Art. 22 Abs. 2 KESG) anfallenden Kosten abzugelten. Mit Urteil vom 2. Dezember 2016 habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass damit die gesamten Aufwendungen der Gemeinden gemeint seien und nicht nur die Aufwendungen für Besoldung und Weiterbildung, wie es die ursprüngliche Fassung der ZAV in Anlehnung an die Regelungen des Sozialhilfe- Lastenausgleichssystems vorgesehen habe.