Die Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion passe die in Art. 7 ZAV 2018 verankerten Fallpauschalen dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum an (Art. 7 Abs. 5 ZAV 2018). Diesen Fallpauschalen liege der Stand des Jahres 2017 zu Grunde. Da aber die Abgeltung für das Jahr 2013 zu berechnen sei, seien die Fallpauschalen bzw. das Total der Abgeltung für das Jahr 2013 noch um das Lohnsummenwachstum der Jahre 2013 bis 2016 zu kürzen. Das Lohnsummenwachstum habe in diesen vier Jahren gesamthaft 3,2 Prozent betragen. Somit vermindere sich das Total der Abgeltung um das pro Jahr zugrundeliegende Lohnsummenwachstum.