Die Vorinstanz wolle aber nicht auf Schätzungen abstellen, sondern (in Anwendung der ZAV 2018) auf von der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 selber erhobene Fallzahlen. Aus diesen Gründen sehe die Vorinstanz davon ab, den Empfehlungen der Amtsberichte des KJA zu folgen, sondern wende die ZAV 2018 an.