Weiter führe das KJA in seinem Amtsbericht vom 15. November 2017 aus, es sei nicht über die Rechtmässigkeit der ZAV 2018 zu entscheiden, sondern es sei zu beurteilen, ob die für das Jahr 2013 ursprünglich zugesprochene Abgeltung zusammen mit der Zusatzabgeltung von 11 Prozent ausreiche, um für dieses Jahr eine gesetzeskonforme Abgeltung sicherzustellen. Am Schluss seines Amtsberichts vom 9. April 201819 komme das KJA auf die bereits in seinem Amtsbericht vom 15. November 2017 erwähnte VBG-Musterkalkulation zurück: