Bei dieser Aufrechnung von Infrastrukturkosten auf den bereits ausgezahlten Betrag würden nach Auffassung der Vorinstanz verschiedene Grössen (Arbeitsaufwand versus Vollkosten) und Systeme (Besoldungskosten versus Fallpauschalen) miteinander vermischt. Die Vorinstanz ziehe es daher vor, die Abgeltung für das Jahr 2013 vollständig neu nach den Bestimmungen der ZAV 2018 zu berechnen.