Im Jahr 2017 seien gemäss der ZAV-2017- Übergangsbestimmung T1-1 die Besoldungskostenanteile von 2016 mitzuberücksichtigen gewesen. Dies lasse sich lösen, indem man die Besoldungskosten (gleich wie die Fallpauschalen) „hilfsweise um 11 Prozent" erhöhe. 17 Ordner Vorakten, Register 2017 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) Seite 7 von 24 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern