Den Arbeitsaufwand habe man durch einen Vergleich mit anderen Kantonen und mit Hilfe einer Expertise ermittelt. Als Stundenansatz sei der Vollkostentarif der GebV18 herangezogen und um 10 Prozent gekürzt worden, da nicht die Vollkosten, sondern nur der Arbeitsaufwand in die neuen Fallpauschalen von Art. 7 einfliessen sollten. Aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils vom 2. Dezember 2016, wonach die Vollkosten abzugelten seien, habe man die in Art. 7 ZAV [2017] verankerten Fallpauschalen bei der Revision auf den 1. Januar 2018 um zirka 11 Prozent erhöht. Im Jahr 2017 seien gemäss der ZAV-2017- Übergangsbestimmung T1-1 die Besoldungskostenanteile von 2016 mitzuberücksichtigen gewesen.