Die Vorinstanz gehe daher ebenfalls davon aus, dass die ZAV 2018 gesetzeskonform sei, zumal ihre zweite Revision ausdrücklich wegen des Verwaltungsgerichtsurteils erfolgt sei. Die ZAV [2018] könne daher auch für die Berechnung der der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 zustehenden Abgeltung verwendet werden. Da die Vorinstanz keine Justizbehörde sei, sei sie weder verpflichtet noch befugt, die ZAV 2018 auf ihre Konformität mit Art. 22 KESG zu überprüfen.